
Das Leitbild
- Die Schweizerische Juristische Gesellschaft ist die Vereinigung aller im schweizerischen Recht ausgebildeten oder in der Schweiz wirkenden Juristinnen und Juristen, ungeachtet ihres Tätigkeitsgebiets: Anwaltschaft, Gericht, Beratung, Verwaltung. Sie strebt eine repräsentative Vertretung aller dieser Tätigkeitsbereiche an.
- Die Schweizerische Juristische Gesellschaft kann auch Personen aus dem Ausland als Mitglieder aufnehmen, die die Anforderungen unter 1 nicht erfüllen, aber ein besonderes Interesse am schweizerischen Recht haben.
- Die Schweizerische Juristische Gesellschaft bemüht sich um die Pflege und Weiterentwicklung des schweizerischen Rechts mit Blick auf die Gegebenheiten der Zeit und das Recht der andern Länder, namentlich Europas. Sie sucht diese Gegebenheiten mit Weitblick in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu erfassen. Ein Anliegen sind ihm sowohl die Institutionen der Rechtspraxis wie der Rechtswissenschaft in der Schweiz.
- Die Juristische Gesellschaft fühlt sich zugleich seiner über 150-jährigen Tradition verpflichtet.
- Die Juristische Gesellschaft realisiert seine Ziele vor allem durch die jährliche Durchführung des CONGRÈS und die Vergabe von Referaten zu den am CONGRÈS traktandierten Themen. Andere Arten von Tätigkeiten, wie namentlich die Vernehmlassung zu geplanten Erlassen, sind nicht ausgeschlossen, bilden aber Ausnahmefälle.
- Mit seinen Themen und der Art seiner Durchführung soll der CONGRÈS das Interesse breiter Kreise seiner Mitglieder finden. Sowohl die Interessen der Praxis wie der sorgfältigen wissenschaftlichen Bearbeitung verlangen zwar das Eingehen auf Einzelheiten; sie sollen aber in einer Art behandelt werden, die den Zusammenhang im Rechtsganzen ersichtlich macht. Der CONGRÈS ist kein Weiterbildungsseminar für die Spezialisierung, sondern für die Öffnung der Perspektiven.
- Die Behandlung der Sachthemen des CONGRÈS wird durch Referenten von erstrangiger Kompetenz auf deutsch, französisch oder italienisch schriftlich vorbereitet. Die Berichte von 50 - 100 Seiten sollen in allgemeine Thesen über die künftige Handhabung oder Gestaltung des Rechts im thematischen Bereich ausmünden. Am CONGRÈS soll möglichst frei debattiert werden. Der CONGRÈS kann auch eigene Resolutionen zu den behandelten Gegenständen verabschieden.